Eine Haushaltsauflösung ist nicht nur emotional belastend – sie kann auch teuer werden. Besonders in Fällen wie Todesfällen, Zwangsräumungen oder bei Angehörigen von Messie-Betroffenen stellt sich oft die Frage: Was, wenn ich mir das gar nicht leisten kann?
In diesem Beitrag zeigen wir von Meister Rümpler, welche Möglichkeiten es gibt, eine Haushaltsauflösung auch dann stemmen zu können, wenn die eigenen finanziellen Mittel begrenzt sind.
1. Können die Erben die Kosten übernehmen?
Im Todesfall haften die Erben für den Nachlass – und damit auch für offene Rechnungen, inklusive der Entrümpelung. Doch:
- Erben können das Erbe ausschlagen, wenn mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind.
- In diesem Fall übernimmt niemand mehr privat die Verantwortung – die Räumung wird dann ggf. durch den Vermieter oder das Sozialamt angestoßen.
2. Unterstützung durch das Sozialamt
Wer selbst nicht leistungsfähig ist und keine Erben oder finanziell verantwortlichen Angehörigen hat, kann beim zuständigen Sozialamt Hilfe beantragen:
Mögliche Leistungen:
- Kostenübernahme bei Wohnungsräumung (z. B. im Pflegefall)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (nach SGB XII)
Voraussetzungen:
- Nachweis der Bedürftigkeit (z. B. durch Hartz IV-/Bürgergeld-Bescheid oder Rentennachweis)
- Keine verfügbaren Mittel im Nachlass
- Antragstellung vor der Auftragserteilung
👉 Wichtig: Der Antrag muss vorab gestellt und bewilligt werden – eine rückwirkende Erstattung ist in der Regel nicht möglich.
3. Übernahme durch das Jobcenter
Wenn Sie Bürgergeld (ehemals Hartz IV) beziehen, können Sie beim Jobcenter ebenfalls einen Antrag auf einmalige Beihilfe stellen – zum Beispiel:
- Bei Umzügen oder notwendigen Wohnungsräumungen
- Bei besonderen Lebenslagen (z. B. nach Trennung oder Gewalt)
Auch hier gilt: Vorher Antrag stellen, am besten mit einem Kostenvoranschlag eines Entrümpelungsunternehmens wie Meister Rümpler.
4. Vermieter in der Pflicht?
Wenn eine Wohnung nach dem Tod eines Mieters leer steht, und niemand das Erbe annimmt, kann der Vermieter auf eigene Kosten räumen lassen. Er hat dann ggf. das Recht, die Kosten aus dem Nachlass oder von eventuellen Erben einzufordern – sofern diese nicht ausgeschlagen haben.
In Fällen von Zwangsräumungen ist es oft ein gerichtlicher Beschluss, der zur Räumung führt – dabei wird ein Gerichtsvollzieher mit der Durchführung beauftragt.
5. Ratenzahlung oder Teilzahlung
Bei vielen Entrümpelungsunternehmen – auch bei Meister Rümpler – ist es möglich, über individuelle Zahlungsmodelle zu sprechen:
- Ratenzahlung
- Teilzahlung bei Auftrag und Rest nach Sozialamt-Zusage
- Direktabrechnung mit Behörden, sofern bewilligt
Sprechen Sie uns einfach an – wir beraten Sie diskret und lösungsorientiert.
Fazit: Sie stehen nicht allein da
Eine Haushaltsauflösung muss nicht an fehlendem Geld scheitern. Ob Sozialamt, Jobcenter oder Ratenzahlung – es gibt Wege, auch in schwierigen Situationen eine würdige und professionelle Lösung zu finden.
📞 Kontaktieren Sie Meister Rümpler – wir helfen Ihnen nicht nur beim Entrümpeln, sondern auch bei der Klärung der Finanzierung.